Unsere Satzung
SATZUNG
DER UNABHÄNGIGEN BÜRGERVEREINIGUNG KAUFERING
(ab 18. Mai 2018)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
2. „UNABHÄNGIGE BÜRGERVEREINIGUNG KAUFERING“ (UBV Kaufering)
3. Sitz des Vereins ist Kaufering
§2 Vereinszweck
1. Die UBV ist ein Zusammenschluss von Bürgern zum Zweck der parteiunabhängigen Mitwirkung an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung in Kaufering. Die UBV nimmt als unabhängige Gruppe an den Kommunalwahlen teil.
2. Die UBV bekennt sich zu folgenden Grundüberzeugungen:
a) Unabhängigkeit und Überparteilichkeit ihrer Kommunalpolitik, sowie völlige Weisungsungebundenheit ihrer Mandatsträger
b) Ausrichtung aller politischen Entscheidungen an den Erfordernissen des Gemeinwohls
c) Vorrang einer zukunftsorientierten Umweltpolitik zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen für Mensch, Tier und Pflanze
d) verantwortungsvoller und sparsamer Umgang mit Steuermitteln
e) Transparenz und Kontrolle der Verwaltung
§3 Vereinstätigkeit
An der Arbeit der UBV können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger Kauferings teilnehmen, die sich zu den Grundüberzeugungen nach § 2 Abs. 2 bekennen. Einer Vereinsmitgliedschaft für die allgemeinen Tätigkeiten und Unterstützung bedarf es nicht.
Für die Aufstellung zur Wahl in den Vorstand der UBV oder als Mandatsträgers im Markt Kauferings ist jedoch eine Mitgliedschaft notwendig.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder sind die Unterzeichner dieser Satzung.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Beitritt in den Verein erworben werden. Hierzu ist ein vollständig ausgefüllter Mitgliedsantrag samt SEPA-Formular abzugeben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Mitglieder von politischen Parteien können nicht Mitglieder der UBV werden.
§5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er wird mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
§6 Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse verstoßen hat oder wenn es in sonstiger Weise die Vereinsinteressen erheblich geschädigt hat.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben.
§7 Rechte der Mitglieder
Sämtliche volljährigen Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie in Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerbern.
§8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2. Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
3. Einer Satzungsänderung, sowie dem Ausschluss eines Mitglieds müssen – ungeachtet ihrer Teilnahme an der Mitgliederversammlung - mindestens ein Drittel der Mitglieder zustimmen. Wird diese Anforderung nicht erreicht, so reicht für eine Zustimmung die einfache Mehrheit der in einer Folgeversammlung erschienenen Mitglieder.
4. Für eine Satzungsänderung sowie für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) erste(r) Vorsitzende(r)
b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Schriftführer(in)
d) Kassier(in)
e) Beisitzer(-in)
f) Medien- und Webdesigner(in)
2. In den Vorstand können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt
3. Vorstandswahlen finden erstmals innerhalb von drei Monaten nach den Marktgemeinderatswahlen statt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zum Amtsantritt des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Vorstandsamt endet mit dem Rücktritt, dem Ausscheiden aus dem Verein oder durch den Wegzug aus der Marktgemeinde Kaufering.
5. Beim vorzeitigen Ausscheiden des ersten Vorsitzenden aus dem Vereinsvorstand ist binnen drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen ersten Vorsitzenden einzuberufen. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes kann eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.
§12 Aufgaben des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
2. Der erste Vorsitzende, und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet, einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen, wenn es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Vereinsführung handelt.
4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Für die Aufnahme von Krediten ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§13 Arbeitskreise
1. Der Vorstand kann für besondere Themenbereiche Arbeitskreise bilden.
2. Die Arbeitskreise können Sprecher bestimmen, die zu den Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder zu laden sind, wenn Themen aus dem Aufgabenbereich des jeweiligen Arbeitskreises auf der Tagesordnung stehen.
§14 Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte an den Verein „Gedenken in Kaufering e.V.“, sowie an den „Förderverein Seniorenstift-Kaufering e.V.“.
Anmerkung (nicht Bestandteil der Satzung):
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.07.2002 beträgt der Jahresbeitrag € 36,-.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 18.05.2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt beim Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung mit allen seitdem eingetragenen Änderungen überein.
Kaufering, den 15.01.2019